Hinweisgeberschutz
Sicher und geschützt: Mit unserem Meldesystem
erfüllen Sie die Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes und können Hinweise
positiv für Ihr Unternehmen nutzen.


Hinweisgeberschutzgesetz: Compliance und Sicherheit für Ihr Unternehmen
Am 2. Juli 2023 ist in Deutschland das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft getreten. Dieses Gesetz regelt den Schutz insbesondere von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen.
Für Unternehmen, die als Beschäftigungsgeber 50 Personen oder mehr beschäftigen, sieht das Gesetz grundsätzlich eine Verpflichtung zur Einrichtung einer sog. internen Meldestelle vor. Für den Bereich der öffentlichen Verwaltung gilt dies für alle in § 12 Abs. 1 S. 2 HinSchG bezeichneten Organisationseinheiten.
Zur Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung stellen wir unseren Kunden unser Hinweisgeber-Meldesystem zur Verfügung. Über diesen geschützten Kanal können Hinweisgeber Informationen über Verstöße im Sinne des HinSchG in ihrem Unternehmen melden.
Diese Hinweise werden von uns entgegengenommen und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben bearbeitet.
Möchten Sie sich über unser Angebot informieren? Sie erreichen uns telefonisch oder per E-Mail an a.stratmann@erfolgsplus.de.
FAQs
Unser Hinweisgeber-Meldesystem bietet eine sichere und gesetzeskonforme Lösung für Unternehmen, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Über diesen geschützten Kanal können Verstöße gemeldet und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben bearbeitet werden.
Möchten Sie mehr über unser Hinweisgeber-Meldesystem erfahren? Im Folgenden beantworten wir häufig gestellte Fragen rund um unser Angebot.
Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitenden sind seit dem 02.07.23 verpflichtet, ein Hinweisgeber- bzw. Whistleblowing-System einzurichten. Private Beschäftigungsgeber mit 50 bis 249 Beschäftigten sind seit dem 17. Dezember 2023 verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten. Für Unternehmen im öffentlichen Sektor, bzw. Kommunen und Städte mit über 10 Tausend Einwohnern gilt die Verpflichtung seit Juni 2023.
Unter den Schutzbereich des Gesetzes fallen Meldungen von straf- oder bußgeldbewehrten Verstößen, von denen die hinweisgebende Person im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis erlangt hat. Bei Verstößen gegen Strafvorschriften ist ein Hinweis auf alle Verstöße gegen deutsche Strafvorschriften vom Gesetz geschützt.
Hinweisgebende sind bei der Meldung von Verstößen geschützt. Die Meldung darf keine negativen beruflichen Konsequenzen haben. Darüber hinaus dürfen auf Hinweisgebende keine sonstigen Sanktionen oder Druckmittel, durch den Arbeitgeber oder Dritte, ausgeübt werden.
Es gilt aber auch: Nicht geschützt werden Hinweisgebende, wenn sie vorsätzlich falsche Hinweise über angebliche Verstöße von anderen Personen geben.
Unternehmen, die keine interne Meldestelle einrichten, riskieren ein Bußgeld von bis zu 20.000 €.
